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Oberstes Gericht bestätigt, schränkt aber die Einrede der Patentverletzung von „Assignor Esstoppel“ ein

Das Oberstes Gericht der USA hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem ein Patentstreit zwischen zwei Medizintechnikunternehmen beigelegt wurde, Hologic, Inc. und Minerva Chirurgie. Das Gutachten wurde aufmerksam verfolgt, da es die Frage aufwarf, ob ein Erfinder, der ein Patent abgetreten hat, rechtlich daran gehindert ist, die Gültigkeit desselben Patents später anzugreifen – eine Doktrin, die historisch als „Abtretungsverstoß“ bezeichnet wird.

Die des Obersten Gerichtshofs Meinung am 29. Juni 2021 bestätigt, aber begrenzt diese Doktrin, definiert ihre Grenzen und betont, dass sie auf den Rechtsgrundsätzen der Billigkeit und des fairen Handelns basiert.

In diesem Fall war Csaba Truckai börsennotierter Erfinder auf einer Patentanmeldung, deren Rechte später von . erworben wurden Hologic, Inc. Herr Truckai gründete dann Minerva Chirurgische, Inc. und entwickelte eine Endometriumablation System. Hologic verklagte Minerva wegen Patentverletzung eines der übertragenen Patente im Zusammenhang mit der Endometriumablation.

Als Reaktion auf die Klagen wegen Patentverletzung griff Minerva das Patent als angeblich ungültig an. Als Reaktion darauf argumentierte Hologic, dass Minerva nach dem Rechtsweg des Zedenten daran gehindert werden sollte, die Gültigkeit des Patents anzugreifen, da der Gründer von Minerva, Herr Truckai, ein Erfinder desselben Patents war.

Bei der Entscheidung des Falles erkannte das Gericht den Fairness-Prinzip des Zessionar-Estoppels an – dass ein Erfinder eine Erfindung zunächst nicht beim Patentamt anpreisen, sondern erst nach der Abtretung ihren Wert anzweifeln darf. Das Gericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz den Zedent-Estoppel zu weit gefasst hatte, um Erfindern einen Maulkorb zu verpassen. So entschied der Gerichtshof, dass die Doktrin gilt nur, wenn ein Erfinder (ausdrücklich oder implizit) bei der Erteilung eines Patents Aussagen macht und diesen Aussagen später bei einem Rechtsstreit gegen den Inhaber des Patents widerspricht. Das Gericht argumentierte, dass eine Abtretung eine stillschweigende Zusicherung der Gültigkeit eines Patents beinhaltet, aber wenn der Abtretende keine expliziten oder impliziten Erklärungen abgegeben hat, die einer Nichtigkeitseinrede widersprechen, gibt es keinen Grund für einen Anfechtungsgrund.

Zur Veranschaulichung der Grenzen des Rechtsschutzes des Zedenten hat das Gericht drei nicht erschöpfende Beispiele dafür angeführt, wann der Aufhebungsvertrag des Zedenten nicht sich bewerben:

  • Erstens, wenn die Abtretung erfolgt, bevor ein Erfinder eine Gültigkeitsgarantie abgeben kann (z. B. „wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Patentrechte an zukünftigen Erfindungen abtritt, die er während seiner Beschäftigung entwickeln könnte“);
  • Zweitens, wenn eine spätere Rechtsentwicklung die Gültigkeitsgarantie unerheblich macht (zB eine Gesetzesänderung); und
  • Drittens, wenn eine Änderung der Patentansprüche für eine abgetretene Anmeldung eintritt (z. B. „die neuen Ansprüche werden wesentlich erweitert“ während der Patenterteilung nach der Abtretung).

Dennoch ist die Situation jedes Zedenten und jedes Unternehmens einzigartig, und die Anwendung des Zedentenanfechtungsrechts hängt von der jeweiligen Situation ab. Medizinprodukteunternehmen und andere, die sich mit Patenten befassen, sollten sich bei der Entscheidung, ob ein Abtretungsverbot gilt, von einem professionellen Rechtsbeistand beraten lassen.

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