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Von der Opposition zur Beteiligung: Hat sich die Rolle der Patentgegner verbessert?

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Eine Einführung zum Widerstand vor der Erteilung der Erteilung

Werfen wir einen Blick auf die faszinierenden Patenterteilungsverfahren und die entscheidende Rolle von Gegnern vor der Erteilung bei der Beeinflussung des Schicksals von Patenten im Bereich des geistigen Eigentums.

Ein Patent ist ein ausschließliches Recht, das dem Erfinder gemäß dem Patentgesetz von 1970 gewährt wird, seine Erfindungen für einen bestimmten Zeitraum zu verwerten. Als eines der wichtigsten materiellen geistigen Eigentumsrechte spielt es eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung, indem es Erfindern Privilegien und Möglichkeiten zum Schutz ihrer Schöpfungen bietet.

Das Patentgesetz von 1970 regelt das Verfahren zur Patentierung von Erfindungen. Es beginnt mit einem Antrag beim für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie im Gesetz vorgesehen, zusammen mit der Einreichung der Beschreibung der Erfindung. Der für die Verarbeitung Verantwortliche veröffentlicht die Anmeldung, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, Einspruch gegen die Patenterteilung einzulegen. Die Öffentlichkeit wird aufgefordert, Einwände gegen die Erteilung eines Patents zu erheben. Wenn kein Einspruch erhoben wird oder der Streit zugunsten des Erfinders beigelegt wird, wird das Patent rechtsgültig erteilt und verleiht dem Patentinhaber bestimmte Rechte.

Der Widerspruch ist ein entscheidender Mechanismus zur Wahrung des Gleichgewichts bei der Förderung des Wachstums neuer Innovationen und der Sicherstellung, dass Patente aufgrund ihrer Leistung erteilt werden. Dieser Verfahrensaspekt ermöglicht es Dritten, Bedenken zu äußern oder die Erteilung eines Patents anzufechten, und trägt so zur Gesamtprüfung von Patentanmeldungen bei. Durch die Bereitstellung einer Plattform für Einsprüche beinhaltet das Patentsystem eine Art Kontrolle und Gegenkontrolle.

Das Patentgesetz von 1970 sieht vor, dass „jede“ Person das Recht hat, auf der Grundlage der in Abschnitt 25 (1) des Gesetzes genannten Gründe beim Verantwortlichen Einspruch gegen die Erteilung eines Patents vor dessen Erteilung einzulegen. Vor dem Patents (Amendment) Act von 2005 konnten nur „interessierte“ Personen oder diejenigen, die an den jeweiligen Erfindungsbereichen beteiligt waren, für die ein Patent angemeldet wurde, die Gültigkeit von Patenten vor ihrer Erteilung in Frage stellen. Nach der Änderung im Jahr 2005 konnte jede Person, ob in diesem Bereich dieser bestimmten Erfindung erfahren oder ungelernt, Einspruch gegen die Erteilung eines Patents einlegen.

Einsprechende können im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor der Erteilung sowohl technische als auch formelle Einwände gegen anhängige Patentanmeldungen erheben. Zu den Einwänden gemäß Abschnitt 25 (1) des Patentgesetzes von 1970 gehören unrechtmäßige Erlangung, frühere Ansprüche, Geheimhaltung, Offensichtlichkeit, unzureichende Beschreibung usw.

Gemäß Regel 55 der Patentregeln von 2003 muss eine Einspruchserklärung vor der Erteilung über Formblatt 7(A) bei der zuständigen Patentamtszweigstelle eingereicht und eine Kopie an den Anmelder gesendet werden. Die Einreichung sollte eine Falldarstellung und alle begleitenden Beweise zum Nachweis der Behauptung des Gegners umfassen. Nachdem der Antrag des Gegners gestellt wurde, kann der Verantwortliche eine Anhörung durchführen. Der Verantwortliche ist berechtigt, solche Darstellungen nur auf Anfrage zur Prüfung der Patentanmeldung einzusehen.

Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Prüfung der Stellungnahme der Ansicht ist, dass die Patentanmeldung abgelehnt oder geändert werden sollte, wird eine entsprechende Mitteilung an den Anmelder gesendet. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung muss der Antragsteller dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der Antwort auf die Einsprüche mit entsprechenden Beweisen vorlegen und diese dem Gegner mitteilen. Nach Prüfung der Eingaben beider Parteien entscheidet der Verantwortliche über die weitere Bearbeitung des Antrags.

Neuere Interpretation des Einspruchsverfahrens vor der Erteilung der Erteilung im Hinblick auf die Beteiligung von Gegnern

Beanspruchen diese Gegner vor der Erteilung den Anspruch, am Patentprüfungsverfahren teilzunehmen?

Dieses Problem wurde in besprochen Novartis AG gegen Natco(LPA 50/2023), wo die Kammer des Obersten Gerichtshofs von Delhi am 9. Januar 2024 den Klagegrund mit der Begründung zurückwies, dass Gegner vor der Erteilung ein Recht darauf haben sollten, während des Patentprüfungsverfahrens gehört zu werden. In diesem Fall reichte der Anmelder eine indische Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 4412/DELNP/2007 vom 08.11.2006 ein. Einer der Gegner dieser Patentanmeldung vor der Patenterteilung war Natco Pharma Limited, die die vom Controller erlassene Anordnung angefochten hatte, in der der Controller bestimmte Änderungen genehmigte und anordnete, ohne dass die Gegner vor der Patenterteilung Gelegenheit hatten, von ihnen angehört zu werden. Weder das Patentgesetz noch die Patentregeln erlaubten eine Einmischung von Einsprüchen vor der Erteilung in die vom Verantwortlichen durchgeführten Patentprüfungsverfahren, argumentierte der Antragsteller. Die Eingaben von Einsprechenden vor der Erteilung könnten als Unterstützung für den Prüfungsprozess angesehen werden, aber letztendlich sei der Prüfungsprozess unabhängig und von dem Einspruchsprozess vor der Erteilung verschieden, stellte das Oberste Gericht von Delhi klar. Das Gericht wies zwar das Argument zurück, dass Natco ein Recht auf Anhörung oder Teilnahme am Patentantragsverfahren geltend mache, insbesondere in Fällen, in denen es um vom Verantwortlichen genehmigte Änderungen des Antrags gehe, betonte jedoch, dass die Ablehnung des Einspruchs nicht zur Gewährung von Patenten führe ein Patent.

Der Widerstand im Patenterteilungsverfahren spielt in der Tat eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, Monopole über bestimmte Erfindungen zu beseitigen und es Dritten zu ermöglichen, die schwachen Patentanmeldungen anzufechten. Es vermeidet den mühsamen Widerruf von Patenten und Gerichtsverfahren, die oft langwierig und teuer sind. Aus der oben besprochenen Rechtsprechung können wir schließen, dass die Rollen der Gegner vor der Erteilung im Patentprüfungsverfahren begrenzt sind und sie lediglich als unterstützende Einheiten für den Verantwortlichen bei der Erteilung von Patenten fungieren.

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