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Mayur gegen Mayuri: DHC erlaubt einstweilige Verfügung für die Marke von Saera Electric

Datum:


Einleitung

Der Fall Saera Electric Auto Limited gegen Malak Techno Private Limited (CS(COMM) 223/2024) wurde am 14. März 2024 vor dem Obersten Gerichtshof von Delhi verhandelt. Saera Electric Auto Limited, der Kläger, hatte eine Klage gegen Malak Techno eingereicht Private Limited, die Beklagte, beantragt den Erlass einer dauerhaften einstweiligen Verfügung. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe gegen ihre Marken „MAYURI“ und durch die Verwendung ähnlicher Marken „MAYUR“ sowie für E-Rikschas verstoßen, die mit den E-Rikscha-Produkten des Klägers identisch seien.

Die Ansprüche auf Marken

Der Kläger, ein im Jahr 2011 gegründetes Unternehmen, beanspruchte das Eigentum an den Marken „MAYURI“ sowie an E-Rikschas und Elektrofahrzeugen. Sie machten auch das Urheberrecht an der künstlerischen Arbeit der Gerätemarken geltend. Der Kläger gab an, im Jahr 12 eine Markenanmeldung für „MAYURI“ in Klasse 2011 eingereicht zu haben und seit 2011 Nutzungsrechte geltend zu machen. Seitdem sei er einer der führenden Hersteller von E-Rikschas in Indien gewesen. Der Kläger sandte am 16. Juni 2023 eine Unterlassungserklärung an den Beklagten, die jedoch keine Antwort erhielt. Die Beklagte bewarb ihre Produkte jedoch weiterhin mit den beanstandeten Marken auf Plattformen wie India Mart.

Analyse des Gerichts

Erstens, argumentierte der Anwalt des Klägers, dass die Beklagte sich an die Händler des Klägers gewandt habe, um deren Produkte zu verkaufen, was einen weiteren Beweis für den Verstoß darstelle. Unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger prima facie einen Antrag auf eine einstweilige einstweilige Verfügung gestellt hatte. Die Zweckmäßigkeitsabwägung fiel zugunsten des Klägers aus, und die Nichterteilung der einstweiligen Verfügung würde einen irreparablen Schaden verursachen.

ZweitensDas Gericht prüfte das Eigentum des Klägers an den Marken und deren Nutzung auf dem Markt seit 2011.

DrittensEs ging davon aus, dass die Beklagte unberechtigterweise ähnliche Marken für E-Rikschas verwendet habe, die direkt mit den Produkten der Klägerin konkurrierten.

Lese ebenfalls:Das Gericht verwies auf die dem Beklagten zugesandte Unterlassungserklärung, die fehlende Reaktion und die fortgesetzte Werbung für die beanstandeten Produkte.

Was das Gericht entschied

ErstensDas Gericht ordnete die Registrierung der Klage des Klägers als formelles Verfahren an.

Zweitens, erlaubte das Gericht auf der Grundlage des Urteils eine Ausnahme vom Versuch einer vorinstitutionellen Mediation Chandra Kishore Chaurasia gegen RA Perfumery Works Private Ltd., FAO (COMM) 128/2021.

Drittens, erließ das Gericht eine einstweilige einstweilige Verfügung zugunsten des Klägers und gegen den Beklagten. Dem Beklagten, seinen Partnern, verbundenen Unternehmen und allen in ihrem Namen handelnden Personen wurde die Herstellung, Vermarktung, der Verkauf oder der Handel mit Elektrofahrzeugen oder Elektrofahrzeugteilen untersagt, die die beanstandete Marke „MAYUR“ oder eine andere identische oder täuschend ähnliche Marke trugen auf die eingetragenen Marken des Klägers „MAYURI“ und .

Separat, gewährte das Gericht dem Kläger eine Befreiung von der Einreichung klarerer Kopien von Dokumenten, sofern er vor dem nächsten Verhandlungstermin lesbare und klare Originalkopien einreicht.

Worauf Sie sich freuen können

Derzeit handelt es sich bei dem Rechtsbehelf um einen vorläufigen Rechtsbehelf, und das Gericht wies den Beklagten an, innerhalb von vier Wochen eine Antwort einzureichen, mit einer Vorabkopie an den Anwalt des Klägers. Dem Kläger wurde gestattet, auf Wunsch eine Gegenerwiderung einzureichen. Die Einhaltung von Order

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