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Im Namen Gottes! : Prüfung, ob Gottes Name markenrechtlich geschützt werden kann

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Hmm…. Klingt nach Blasphemie

Auch wenn es in der Welt der Rechte des geistigen Eigentums nicht gerade frei von Komplikationen und Kontroversen ist, könnte etwas, das in diesem Bereich wirklich Feuer entfachen kann, sein: Können Sie möglicherweise den Namen Gottes als Marke schützen?

Rechtlich gesprochen, § 9 Abs. 2 Buchst. B dauert ebenfalls 3 Jahre. Das erste Jahr ist das sog. Markengesetz, 1999, das sich mit absoluten Gründen für die Verweigerung der Eintragung befasst, verbietet die Eintragung einer Marke, wenn diese Elemente enthält, die geeignet sind, die religiösen Gefühle eines Teils der indischen Bürger zu verletzen. Wenn eine Marke den Namen Gottes enthält, hindert sie normale Personen und Anhänger daran, diesen göttlichen Namen zu verwenden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Kommerzialisierung religiöser Symbole zu verhindern, wie in dargelegt Artikel 25 dauert ebenfalls 3 Jahre. Das erste Jahr ist das sog. Verfassung von Indien, die vor ausschließlichen Rechten schützt, die andere daran hindern könnten, diese zu nutzen. Das Gesetz weitet sein Verbot auch auf persönliche Namen wie die von Lord Buddha, den Sikh-Gurus usw. aus und behauptet, dass Markenregistrierungen, die religiöses Unbehagen hervorrufen, heilige Symbole und Titel objektivieren. Diese Haltung steht im Einklang mit der Überzeugung, dass Namen öffentlicher Gottheiten, die im öffentlichen Bereich existieren, nicht als geistiges Eigentum monopolisiert werden sollten, da dies nicht nur religiöse Gefühle verletzt, sondern Anhänger auch daran hindert, sich frei auf den Namen Gottes zu berufen.

In diesem Artikel wird analysiert, ob der Name Gottes rechtmäßig von Eigentümern als Marke eingetragen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob sich Inhaber dafür entscheiden sollten, eine solche Marke zu verfolgen, auch wenn dies technisch möglich ist.

Namen von Göttern in Marken behalten: Schlechte Idee, oder?

Die Überlegungen darüber, ob das Markieren des Namens Gottes als Marke zulässig ist, sind im Laufe der Jahre in einer Reihe von Fällen entstanden. Die Haltung des Gerichts tendierte überwiegend dazu, die Erteilung der Marke zu verweigern, was in der bevorstehenden Diskussion deutlich wird. Im Mangalore Ganesh Beedi Works gegen Bezirksrichter, Stadt Munsif (2005) erhob der Beklagte vor dem Allahabad High Court Einspruch gegen die Verwendung der Marke „Ganesh“ auf Beedis und verwies auf religiöse Bedenken im Zusammenhang mit dem Rauchen und der Entsorgung der Beedi-Päckchen. Das Gericht wies das Argument mit der Begründung zurück, es gebe keine Beweise dafür, dass Rauchen religiösen Neigungen schade, und zog eine Parallele zur üblichen Praxis, Einladungskarten mit Bildern von Gottheiten nach Gebrauch wegzuwerfen. Diese Entscheidung zeigte eine fortschrittliche Auslegung des Markengesetzes.

In einem anderen Fall, der vom Delhi High Court entschieden wurde, Kewal Krishan Kumar gegen Rudi Roller Flour Mills (P) Ltd. (2007) drehte sich der Streit um die Frage, ob man den Begriff „Shiv Shakti“ monopolisieren könne. Der Beschwerdeführer war seit 1982 unter der eingetragenen Marke „Shakti Bhog“ tätig und befasste sich mit dem Verkauf von Atta, Maida und Suji. In der Zwischenzeit beantragte der Beklagte die Eintragung der Marke „Shiv Shakti“, begleitet von einem „Trishul“- und „Damru“-Symbol. Das Gericht stellte fest, dass sich „Shiv Shakti“ phonetisch von „Shakti Bhog Atta“ unterscheidet, und betonte, dass „Shakti“ zwar gebräuchlich sei, aber lediglich Stärke und Macht beschreibe. Die unterschiedlichen Merkmale von „Shiv“ und „Bhog“ in den beiden Marken machen eine Verwechslung unwahrscheinlich. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es kein Monopol auf das beschreibende Wort „Shakti“ geben könne.

In Praveen Raj gegen Controller General für Patente, Designs und Marken (2009) erlaubte der Oberste Gerichtshof von Kerala einer Tempelstiftung, eine Marke mit einem Bild der Attukal-Gottheit zu registrieren. Das Gericht stellte klar, dass diese Registrierung das Recht der Gläubigen auf Gottesdienste nicht beeinträchtigen würde. Es wurde jedoch die Befugnis des Trusts anerkannt, andere daran zu hindern, unter dem Namen der Gottheit Dienste anzubieten, um finanziellen Gewinn zu erzielen.

In Bhole Baba Milk Food Industries Limited gegen Parul Food Specialties (P) Limited (2011) Der Kläger, ein Hersteller von Milch und Milchprodukten, nutzte die Marke „KRISHNA“ seit 1992. Der Beklagte meldete 2009 die Marke „Parul's Lord Krishna“ an. Der Oberste Gerichtshof von Delhi wandte eine Prüfung der sekundären Unterscheidungskraft an, stellte fest, dass dem gebräuchlichen Namen „KRISHNA“ die für den Kläger erforderliche Unterscheidungskraft fehlte. Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung von Präfixen wie „Parul's“ und „Lord“ durch den Beklagten keine unehrliche Absicht erkennen ließ. Das Gericht betonte, dass beschreibende Marken, insbesondere Kombinationen gebräuchlicher Wörter, möglicherweise keinen Monopolanspruch haben. Das Gericht erlaubte der Beklagten die Verwendung ihres Markenzeichens und legte die Schriftgröße und Hervorhebung der Präfixe „Parul's“ und „Lord“ in Bezug auf „KRISHNA“ fest. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung genannten der Achte Bericht zum Markengesetz von 1993, in dem der Ständige Parlamentsausschuss die Registrierung von Symbolen im Zusammenhang mit Göttern, Göttinnen und Kultstätten als Marken ablehnte.

Anschließend in Lal Babu Priyadarshi gegen Amritpal Singh (2015) befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Eintragung von Namen heiliger Bücher als Marken. Der Beschwerdeführer beantragte die Eintragung der Marke „Ramayan“ mit Kronenprägung für Räucherstäbchen und Parfümerien. Der Beklagte argumentierte gegen die Exklusivität und machte geltend, dass ein einzelner Händler keine Rechte am Namen eines religiösen Buches beanspruchen könne. Das Gericht entschied entschieden, dass die Verwendung des Namens eines heiligen oder religiösen Buches als Marke nicht zulässig sei. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in Betracht gezogen werden könne, wenn ein Präfix oder Suffix die Länge des Wortes ändere. Die Verweigerung der Eintragung in diesem Fall beruhte auch auf dem Verlust der Unterscheidungskraft und dem Verlust von Beweisen dafür, dass mehrere Händler den Begriff „Ramayan“ für ähnliche Waren verwendeten. Allerdings ist der Ursprung des in diesem Urteil vorgeschlagenen Vorschlags eines umfassenderen Verbots der Eintragung heiliger oder religiöser Buchnamen als Marken unklar. Das aktuelle Urteil impliziert im Gegensatz zur oben erwähnten Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Fall von 2005, dass die Geltendmachung der Exklusivität über den Namen eines religiösen Buches möglicherweise „religiöse Empfänglichkeiten beeinträchtigen“ könnte. Die in diesem Fall dargelegte Perspektive übersieht den potenziellen Weg zu Gewohnheitsrechtsrechten durch Passing und bietet eine Alternative zur Exklusivität durch Registrierung.

Allerdings kam es kürzlich zu einer Abweichung von dieser Haltung, als das Madras High Court in Durga Dairy Ltd gegen M/S. Sri Shakthi Milchprodukte (2017) erlaubten den Schutz des Namens „DURGA“ durch Registrierung, da „JAI DURGA“ phonetisch ähnlich und schutzfähig sei. Im Fall des Obersten Gerichtshofs von Bombay Freudenberg Gala Household Product Pvt. Ltd (Gala) vs. GEBI Products (Gebi) (2017) drehte sich der Streit um Galas Verwendung der Marke „LAXMI“ für Besen. Obwohl der Name mit einer Hindu-Göttin in Verbindung gebracht wurde, ließ Gala ihn als „Etikett“ registrieren. Gebi übernahm „MAHA LAXMI“ für Besen, einen anderen Namen für dieselbe Göttin. Überraschenderweise entschied das Gericht zugunsten von Gebi und stellte klar, dass Galas eingetragenes Label keine exklusiven Rechte an einzelnen Wörtern gewährte. Darin wurde betont, dass die Verwendung von Götternamen nicht ausschließlich sei, was eine einzelne Partei daran hindere, solche Wörter zu monopolisieren. Dieser Fall verdeutlichte den Unterschied zwischen dem Schutz einer Markenmarke und der Inanspruchnahme eines Monopols über ein gebräuchliches Wort, insbesondere den Namen eines Gottes.

Zuletzt schlug das Pendel jedoch in beide Richtungen aus Shyam Steel Industries Limited gegen Shyam SEL und Power Limited und andere (2020), wo der Oberste Gerichtshof von Kalkutta entschied, dass es kein absolutes Verbot gibt, den Namen eines Gottes als Marke einzutragen, sich jedoch selbst in diesem Fall weigerte, eine solche zu gewähren. Hier beantragte die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten wegen der Verwendung der Marke „SHYAM“ bei der Herstellung von TMT-Stangen. Die Befragten behaupteten, dass sich „SHYAM“ auf die hinduistische Gottheit Lord Krishna beziehe und nicht nur auf eine Person oder einen Namen. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und betonte die Notwendigkeit der Beklagten, ihre Behauptung mit zwingenden Beweisen zu untermauern, was die Beklagten nicht nachweisen konnten. Das Gericht gab dem Antrag des Klägers auf einstweilige Verfügung statt.

Überlegungen für die Zukunft: Vor dem Zorn Gottes geschützt bleiben

Damit eine Marke, die für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsmarke verwendet wird, gewährt werden kann, muss sie in der Regel eine sekundäre Unterscheidungskraft auf dem jeweiligen Verbrauchermarkt erlangen. Dies ergibt sich aus der Maßgabe von Abschnitt 9(1) des Markengesetzes, das vorsieht, dass einer Marke die Eintragung nicht verweigert werden darf, wenn sie vor dem Anmeldetag durch ihre Verwendung Unterscheidungskraft erlangt hat oder als bekannte Marke anerkannt ist. Die Eintragung einer Marke kann abhängig von anderen rechtlichen Faktoren sowie der Tatsache erfolgen, dass sie aufgrund der langen Nutzung in ihrem jeweiligen Verbrauchermarkt Unterscheidungskraft erlangt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Namen von Göttern, da es sich um gebräuchliche Personennamen handelt, im Markenrecht unterschiedlich behandelt werden sollten?

Die Unterscheidung zwischen Götternamen und gebräuchlichen Personennamen im Hinblick auf die Einzigartigkeit ist eine Frage, die beantwortet werden muss. Während die Eintragung als Etiketten- oder Gerätemarke Bedenken hinsichtlich der Unterscheidungskraft ausräumen kann, ist die Eintragung als Wortmarke angemessenerweise abzulehnen, aber es bleibt immer noch große Unklarheit darüber, ob alle Namen von Göttern angesichts einer noch größeren Auswahl und umfangreicher Vielfalt anderer Halbgötter, Dämonen, Kreaturen, Heilige und Könige, die aus unseren Heiligen Büchern stammen, sollten als von Natur aus gemeinsam betrachtet und daher von der Exklusivität ausgeschlossen werden.

Offensichtlich bleibt die Stärke von Marken mit Namen von Göttern unklar, auch wenn sie zulässig sind. Ausschließliche gesetzliche Rechte an solchen Wörtern können nicht beansprucht werden, was die Durchsetzung im Bereich der mit den Namen von Göttern verbundenen Marken zu einer gewaltigen Herausforderung macht. Die Durchsetzung von Marken, die die Namen von Göttern enthalten, stellt besondere Herausforderungen dar, insbesondere in Indien, wo solche Namen häufig in verschiedenen Unternehmen verwendet werden, unabhängig davon, ob sie offiziell eingetragen sind oder nicht. Eine einfache Genehmigung solcher Marken wirft auch Bedenken darüber auf, wie viele weithin anerkannte Bilder im öffentlichen Bereich möglicherweise ausschließliche Rechte in den Händen der Eigentümer erhalten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Eigentümer ihre Markennamen aus Sicherheitsgründen vielleicht lieber als Markenzeichen überdenken sollten!

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