Zephyrnet-Logo

Ein erneuter Blick auf Geschäftsmethoden im Lichte der Entscheidung des Madras High Court im Fall Priya Randolph gegen Deputy Controller 

Datum:

Mann sitzt auf einem Zaun
Bild aufgerufen von hier

In Priya Randolph gegen Deputy ControllerDas Oberste Gericht von Madras wies die Behauptung zurück, dass die vorliegende Erfindung als Geschäftsmethode ausgeschlossen sei. Die Ergebnisse dieses kurzen Urteils haben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung zu 3(k) und Geschäftsmethoden im Patentgesetz. Das Urteil folgt im Anschluss an  OpenTV vs. The Controller of Patents and Designs im Juli, das einen Patentantrag mit der Begründung abgelehnt hatte, dass es sich in erster Linie um einen Anspruch auf eine Geschäftsmethode handele. In diesem Beitrag werde ich die beiden Entscheidungen im Lichte der CRI-Richtlinien gegenüberstellen, um die Gründe für die abweichende Schlussfolgerung zu verstehen. Darüber hinaus werde ich das MHC-Urteil in den Kontext der Beobachtungen des DHC bezüglich der Zweckmäßigkeit einer Änderung von 3(k) stellen. In diesem Beitrag geht es nicht um einen Kommentar zum Wert der Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden, sondern vielmehr um deren derzeitigen Anwendungsbereich und darum, wie das MHC-Urteil ihn möglicherweise einschränkt. 

Urteil: Analyse und Erkenntnisse 

Im vorliegenden Fall ginge es um die Frage, ob es sich bei der Patentanmeldung um eine „Geschäftsmethode“ im Sinne von § 3 Abs. XNUMX lit. c) handele. XNUMX(k) des Patentgesetzes und damit ausgeschlossen. Die Erfindung mit dem Titel „Zum selektiven Verbergen physischer Adressinformationen“ stellte sicher, dass die physische Adresse des Benutzers in verschiedenen Phasen einer Online-Transaktion zum Kauf eines Produkts verborgen blieb. Der Controller entschied, dass die Erfindung „bezieht sich auf den Abschluss der Transaktion Das heißt von der Phase des Produktkaufs bis zur Lieferung des Produkts über den Kanal der E-Commerce-Plattform, des Logistikunternehmens und des Lieferunternehmens das ist eine reine GeschäftstätigkeitIm angefochtenen Beschluss erkennt der Verantwortliche an, dass die Erfindung sich zwar auf den Schutz der Privatsphäre des Nutzers beziehe, es sich jedoch um eine Geschäftsmethode handele, da sie sich auch auf eine „rein geschäftliche Tätigkeit“ beziehe (auszugsweise in Absatz 5 des Urteils).  

Madras HC stellte bei der Prüfung der CRI-Richtlinien fest, dass „ein Anspruch als Geschäftsmethode ausgelegt würde, wenn der Anspruch im Wesentlichen eine Geschäftsmethode betrifft.“ Hier weicht das Gericht auf subtile, aber wesentliche Weise vom Controller ab. Während der Verantwortliche die Patentierbarkeit aufgrund der bloßen Feststellung ausschließt, dass die Erfindung mit einer Geschäftstätigkeit zusammenhängt, schränkt das Gericht die Feststellung ein, indem es festlegt, dass ein solcher Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit „wesentlicher“ Natur sein muss. Tatsächlich stellt das Gericht in Absatz 8 fest, dass die vorliegende Erfindung „Teil der Geschäftsmethode eines Unternehmens sein kann“, wenn sie genutzt wird. Die vorliegende Erfindung betrifft jedoch hauptsächlich „eine beanspruchte Erfindung, die Hardware, Software und Firmware einsetzt.“ aus Datenschutz- und Datenschutzgründen.“ Dementsprechend wurde entschieden, dass sich die vorliegende Erfindung nicht auf eine Geschäftsmethode beziehe. 

Hier ist es wichtig zu beachten, dass es keine feste Rechtsprechung darüber gibt, wie zu bestimmen ist, welche Erfindung „im Wesentlichen“ eine Geschäftsmethode darstellt. Im vorliegenden Fall misst das Gericht dem Argument Rechnung, dass die Erfindung tatsächlich den Wettbewerb einer E-Commerce-Transaktion erleichtert, bei der es sich tatsächlich um eine Geschäftstätigkeit handelt. Vielmehr konzentriert es sich auf die Art und Weise der Umsetzung der Erfindung, hauptsächlich auf die Verwendung von Hardware, Software und Firmware, um neben dem Abschluss der Transaktion auch die Privatsphäre des Benutzers der E-Commerce-Plattform zu schützen.

Für das Gericht handelt es sich dementsprechend im Wesentlichen nicht um die Geschäftsmethode, obwohl sie Teil der Geschäftsmethode eines Unternehmens sei

Geschäftsmethode unter 3(k): CRI-Richtlinien und die DHC-Entscheidung im Fall Open TV

Laut Richtlinien für die Prüfung computerbezogener Erfindungen„Geschäftsmethode“ bedeutet „im Wesentlichen die Durchführung von Geschäften/Handel/Finanzaktivitäten/Transaktionen und/oder eine Methode zum Kauf/Verkauf von Waren über das Internet“. Es verlangt, dass der Anspruch als Ganzes geprüft wird, wenn der Gegenstand „eine Vorrichtung und/oder ein technisches Verfahren zur Ausführung der Erfindung, auch nur teilweise, angibt“. Daher muss der Anspruch im Wesentlichen eine „Geschäftsmethode“ sein, um ausgeschlossen zu werden. Fällt der Anspruch im Wesentlichen in keine der ausgeschlossenen Kategorien, sollte das Patent nicht verweigert werden. 

DHC SB, in OpenTV vs. The Controller of Patents and Designs, stellte fest, dass „der Ausschluss in Bezug auf Geschäftsmethoden ein absoluter Ausschluss ist“. Es kontrastierte Sec. 3(k) des Patentgesetzes mit Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens hinsichtlich der Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden. Das Gericht legte die oben genannten Richtlinien weit aus, um Erfindungen auszuschließen, die sich auf Geschäftsmethoden beziehen. Wie ich zeigen werde, entscheidet das Gericht in diesem Fall letztendlich gegen den Antragsteller mit der Begründung, dass es sich bei der Erfindung trotz der Systemarchitektur, die der Antragsteller zur Umsetzung der Erfindung eingesetzt hat, tatsächlich um eine Geschäftsmethode handelt. 

Darin wurde festgestellt, dass in Indien die Hürde für die Gewährung eines Geschäftsmodells eine „absolute Hürde ohne Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit technischer Wirkung, Implementierung, technischem Fortschritt oder technischem Beitrag“ sei. Dabei ist es unerheblich, ob bei der Umsetzung der Erfindung ein Computerprogramm zum Einsatz kommt. In Absatz 73 sagt das Gericht, dass es bei der Feststellung, ob eine Erfindung eine Geschäftsmethode ist oder nicht, prüfen muss, ob die Patentanmeldung ein geschäftliches oder administratives Problem anspricht und eine Lösung dafür bietet. Mit anderen Worten, ob die Erfindung in erster Linie der Ermöglichung der Durchführung oder Verwaltung eines bestimmten Geschäfts dient, z. B. Verkauf oder Kauf von Waren und Dienstleistungen, und ob der Zweck der Erfindung darin besteht, Exklusivität oder Monopol über eine Art der Geschäftsabwicklung zu beanspruchen. (Absatz 74)

In Europa hingegen ist die Anwaltskammer qualifiziert an sich und nicht absolut. Das EPA schafft einen Unterschied zwischen einer patentierbaren Geschäftsmethode und einer Methode, etwas zu tun, das keine „technische Wirkung“ hat. (Kap. 7, Perspektiven auf patentierbare Themen von Bronwyn H. Hall, P. 250, siehe hier) Das EPA lehnt den Patentanspruch nicht nur deshalb ab, weil es sich um eine Geschäftsmethode handelt. Wird die Erfindung mithilfe eines Computerprogramms umgesetzt, wendet das EPA einen „Problem-Lösungs-Ansatz“ an, bei dem zunächst geprüft wird, ob die Erfindung technische Merkmale aufweist. Dann muss der Anmelder nachweisen, dass die Erfindung eine nicht offensichtliche technische Lösung für ein technisches Problem bereitgestellt hat, und zwar durch technische Mittel, die die erfinderische Tätigkeit beweisen hier für das kostenpflichtige Buch The Cambridge Handbook of Artificial Intelligence von Nicholas Fox auf S. 225) 

Im Fall vor DHC hatte der Petent argumentiert, dass der Schwerpunkt bei der Feststellung der Patentierbarkeit nicht nur auf der Wirkung der Erfindung liegen dürfe. (Abs. 31-32) Vielmehr muss eine solche Erfindung patentierbar sein, wenn sie auf innovative und neuartige Weise umgesetzt wird. (Absatz 32). Unter Berufung auf europäische Behörden argumentierte es außerdem, dass ein Gegenstand, der sich auf eine Geschäftsmethode beziehe und das Ergebnis einer technischen Umsetzung und eines Beitrags zum technischen Charakter sei, nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden könne. (Absatz 35) Andererseits argumentierte der Beklagte, dass der Zweck der Erfindung darin bestehe, „lediglich den Verkauf oder Kauf zu ermöglichen“, was im Wesentlichen eine Geschäftsmethode sei, und daher ausgeschlossen werden müsse. (Absatz 38) 

Der Kläger konzentrierte sich eindeutig auf die „Art und Weise“, in der eine solche Erfindung umgesetzt wurde, während der Beklagte einen „Wirkungs“-Ansatz wählte, um für den Ausschluss der Patentierbarkeit zu plädieren. DHC stimmte letzterem zu und konzentrierte sich auf die Wirkung der Erfindung und stellte fest, dass „der Zweck der Erfindung in erster Linie darin besteht, dem Empfänger ein Medium in materieller oder immaterieller Form zur Verfügung zu stellen“. Wichtig ist, dass es die Argumente über die technische und neuartige Art und Weise, in der die Erfindung umgesetzt wurde, außer Acht ließ und feststellte: „Eine solche Bereitstellung eines Mediums, unabhängig davon, ob es(sic), als Methode oder als System formuliert, wäre nichts anderes als eine Methode zur Abwicklung eines bestimmten Geschäfts, z. B. zur Verschenkung eines Mediums.“

MHC UND DHC in Einklang bringen: 3(k) noch einmal betrachten?

Im MHC-Fall bezog sich die beanspruchte Erfindung, wie der Controller in seinem Beschluss feststellt, auf „den Abschluss der Transaktion, d. h. von der Phase des Produktkaufs bis zur Lieferung des Produkts über den Kanal einer E-Commerce-Plattform, eines Logistikunternehmens usw Lieferleiter“. Obwohl die Erfindung auf technische Weise unter Verwendung von Hardware, Software und Firmware zum Schutz der Privatsphäre umgesetzt wurde, ist sie unerheblich, da es sich bei der effektiven Erleichterung des Abschlusses einer Transaktion um eine reine Geschäftstätigkeit handelt. Sogar MHC räumt insoweit ein, dass, wenn die beanspruchte Erfindung genutzt würde, „die Durchführung des E-Commerce auf diese Weise Teil der Geschäftsmethode sein könnte“.

Allerdings verlässt sich MHC im Gegensatz zu DHC auf die „technische Art und Weise“, in der die Erfindung umgesetzt wird (Hardware, Software und Firmware), um eine „technische Lösung“ für das „technische Problem“ der Datenschutzbedenken von E-Commerce-Kunden bereitzustellen . Obwohl MHC nicht die genauen Begriffe verwendet, werden die Parallelen bei genauer Lektüre deutlich. Wie? In Abs. 8 heißt es, dass die Erfindung durch „Einsatz von Software, Hardware und Firmware“ (technische Mittel) umgesetzt wurde. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Erfindung „darauf abzielt, die physische Adresse des Käufers von Waren bei E-Commerce-Transaktionen zu verbergen“ (technisches Problem). Es ist klar, dass es bei den meisten Online-E-Commerce-Transaktionen sehr hohe Datenschutzprobleme gibt. Die beanspruchte Erfindung stellte neben der Durchführung von E-Commerce-Geschäften ein „System zum selektiven Verbergen von Informationen in Bezug auf die physische Adresse“ bereit (technische Lösung). Hier verlagert das Gericht den Fokus von der in Kraft Ergebnis der Erfindung zum Weise der Erfindung.

MHC konzentriert sich bei der Schlussfolgerung nicht ausschließlich auf das Endergebnis der Erfindung. 

Im Großen und Ganzen ziehen MHC und DHC unterschiedliche Schlussfolgerungen zu ähnlichen Themen und stützen sich dabei auf die CRI-Richtlinien, die diese Patentanmeldung vorsehen. das Wesentliche, muss sich auf die Geschäftsmethode beziehen. Die Interpretation des Begriffs Substanz ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Die Unsicherheit wird im vorliegenden Kontext dadurch erhöht, dass DHC ihn als „absoluten Balken“ liest, während MHC den Begriff eng interpretiert. 

DHC äußerte in Paragraph 85 berechtigte Bedenken, dass die derzeitige Formulierung von 3(k) möglicherweise eine große Anzahl von Erfindungen ausschließt. Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass eine wachsende Zahl von Erfindungen in neuen Technologien im Bereich der Geschäftsmethoden eine Neubetrachtung von 3(k) erfordern, damit das Patentrecht nicht veraltet wird. Madras HC zeigt in dieser Hinsicht den Weg nach vorne. 

spot_img

Neueste Intelligenz

spot_img