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Wichtige Highlights aus den Patent-(Änderungs-)Regeln, 2024

Datum:


Die Patent (Amendment) Rules von 2024 bringen bedeutende Änderungen mit sich, die darauf abzielen, Indiens Patentgesetze mit globalen Standards in Einklang zu bringen, Innovationen zu fördern und die Rechte von Erfindern zu schützen. Diese Änderungen dienen als Katalysator für das Wachstum der Patentanmeldung und -verfolgung im Land. Sehen wir uns einige der wichtigsten Highlights dieser Änderungen an:

Eine Einführung des Erfinderzertifikats gemäß Regel 70A, Form-8A

70A. Erfinderzertifikat. –

(1) Der Verantwortliche kann einem Erfinder eine Erfinderbescheinigung in Bezug auf ein in Kraft befindliches Patent ausstellen, wenn der Erfinder dies im Formblatt 8A beantragt und dabei die im ersten Anhang festgelegte Gebühr entrichtet.
(2) Der Verantwortliche kann einem Erfinder ein Duplikat der Erfinderbescheinigung in Bezug auf ein in Kraft befindliches Patent auf Antrag des Erfinders in Form-8A zusammen mit der im ersten Anhang angegebenen Gebühr ausstellen, und dieser Antrag muss eine Erklärung enthalten Geben Sie die Umstände an, unter denen die ursprüngliche Erfinderbescheinigung verloren ging, zerstört oder beschädigt wurde oder nicht vorgelegt werden konnte.

Bisher fehlte in Patenturkunden der Name des Erfinders. Jetzt können Erfinder nach der Erteilung des in Kraft befindlichen Patents über das Formular 8A eine Erfinderbescheinigung beantragen. Andernfalls besteht die übliche Methode bei Anmeldungen darin, Form 8 vor der Erteilung des Patents einzureichen, um Ansprüche hinsichtlich der Erwähnung des Erfinders in diesem Patent geltend zu machen. Dies stellt eine angemessene Anerkennung der Erfinder und ihrer Beiträge sicher.

Schonfrist für die Einreichung einer Patentanmeldung gemäß Regel 29A bis Formular 31

„29A. Zahlungsfrist. – Ein Antrag auf Inanspruchnahme der in Abschnitt 31 genannten Frist ist im Formular 31 zusammen mit den im ersten Anhang genannten Gebühren einzureichen.“

Abschnitt 31 befasst sich mit einer Ausnahme von der Neuheit durch öffentliche Zurschaustellung. Wenn die Erfindung mit Zustimmung des wahren und des ersten Erfinders im Amtsblatt der Zentralregierung öffentlich zur Schau gestellt wird, muss diese Person die Patentanmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach Eröffnung der Erfindung einreichen Ausstellung bzw. die Lektüre bzw. Veröffentlichung des Aufsatzes.

Änderungen bei der Einreichung des Prüfungsantrags

Regel 24B: Prüfung des Antrags

(1)(i) Ein Antrag auf Prüfung gemäß Abschnitt 11B ist im Formblatt 18 zu stellen Achtundvierzig Monate einunddreißig Monate ab dem Prioritätsdatum der Anmeldung oder ab dem Anmeldetag der Anmeldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;


(ii) Die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Prüfung gemäß Abschnitt 3B Unterabschnitt (11) gestellt werden muss Achtundvierzig Monate einunddreißig Monate gegebenenfalls ab dem Prioritätsdatum, oder Achtundvierzig Monate ab dem Datum der Einreichung des Antrags;


 (iii) Der Antrag auf Prüfung gemäß Abschnitt 4B Unterabschnitt (11) muss innerhalb von gestellt werden Achtundvierzig Monate einunddreißig Monate ab dem Prioritätsdatum oder ab dem Einreichungsdatum der Anmeldung oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Widerrufs der Geheimhaltungsverfügung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt;


 (iv) Der Antrag auf Prüfung der Anmeldung in der gemäß der „Erläuterung“ im Unterabschnitt eingereichten Fassung
§ 3 Abs. 16 erfolgt innerhalb Achtundvierzig Monate einunddreißig Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags oder ab dem Prioritätsdatum des zuerst genannten Antrags oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Einreichung des weiteren Antrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt;

(v) Der Zeitraum für die Beantragung einer Prüfung gemäß Abschnitt 11B der vor dem 1. Januar 2005 eingereichten Anmeldungen ist der in Abschnitt 11B festgelegte Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Patents (Amendment) Act von 2005 oder der Zeitraum gemäß diesen Regeln angegeben, je nachdem, was später abläuft.


(vi) Ungeachtet aller in dieser Unterregel enthaltenen Bestimmungen gilt für eine Anmeldung, die vor Inkrafttreten der Patents (Amendment) Rules 2024 eingereicht wurde, die Frist für die Beantragung einer Prüfung gemäß Abschnitt 1B Unterabschnitt (11). Zeitraum, der in dieser Unterregel festgelegt ist, vor dem Inkrafttreten der Patents (Amendment) Rules, 2024.


(2) (i) Wenn der Prüfungsantrag gemäß Unterregel (1) eingereicht und die Anmeldung gemäß Abschnitt 11A veröffentlicht wurde, leitet der Verantwortliche die Anmeldung, die Spezifikation und andere damit verbundene Dokumente an den Prüfer weiter, und dieser Verweis erfolgt erfolgen in der Reihenfolge, in der der Antrag eingereicht wird:
Vorausgesetzt, dass im Falle eines weiteren Antrags, der gemäß Abschnitt 16 eingereicht wird, die Reihenfolge der Vorlage dieses weiteren Antrags mit der des erstgenannten Antrags übereinstimmt:
Sofern der erstgenannte Antrag bereits zur Prüfung vorgelegt wurde, muss dem weiteren Antrag ein Antrag auf Prüfung beigefügt werden, und dieser weitere Antrag muss innerhalb eines Monats veröffentlicht und innerhalb eines Monats ab dem Datum an den Prüfer weitergeleitet werden das Datum dieser Veröffentlichung.
...... ..
(6) Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung gemäß Abschnitt 21, wie in Unterregel (5) vorgeschrieben, kann auf Antrag in Formblatt 4 um eine Verlängerung der Frist zusammen mit der vorgeschriebenen Gebühr um einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden. vor Ablauf der Frist beim Verantwortlichen eingehen gemäß Unterregel (5) angegeben hierin angegeben.

Gemäß Abschnitt 11B des Gesetzes darf eine Patentanmeldung nicht geprüft werden, es sei denn, der Anmelder oder eine andere interessierte Person stellt einen Antrag auf Prüfung. Der Zeitrahmen für die Beantragung einer Prüfung gemäß Abschnitt 11B des Gesetzes wurde von achtundvierzig Monaten auf einunddreißig Monate verkürzt, um den Prüfungsprozess zu beschleunigen.

Verkürzung der Zeit für die Einreichung von Erklärungen und Verpflichtungen bezüglich ausländischer Anmeldungen

Regel 12: Erklärung und Verpflichtung zu ausländischen Bewerbungen

(1) Die Erklärung und die Verpflichtung, die ein Patentanmelder gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt (8) einreichen muss, sind in Formblatt 3 abzugeben.

(1A). Die Frist, innerhalb derer der Antragsteller die Erklärung und Verpflichtung gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt (8) einreichen muss, beträgt sechs Monate ab dem Datum der Einreichung des Antrags.
Erläuterung: Für die Zwecke dieser Regel wird der Zeitraum von sechs Monaten im Falle einer Anmeldung, die einer internationalen Anmeldung entspricht, in der Indien benannt ist, ab dem tatsächlichen Tag berechnet, an dem die entsprechende Anmeldung in Indien eingereicht wird.


(2) Die Frist, innerhalb derer der Anmelder eines Patents den Verantwortlichen über die Einzelheiten zu anderen in irgendeinem Land eingereichten Anmeldungen im Rahmen der von ihm gemäß Absatz (1) Klausel (b) einzugehenden Verpflichtung auf dem Laufenden hält Sektion 8 sechs Monate ab dem Datum der Antragstellung drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung der ersten Mitteilung der Einwände gemäß Unterregel (3) von Regel 24B oder Unterregel (8) von Regel 24C.


(3) Wenn der Verantwortliche dies gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt (8) verlangt, muss der Antragsteller Informationen zu etwaigen Einwänden in Bezug auf die Neuheit und Patentierbarkeit der Erfindung sowie alle anderen vom Verantwortlichen verlangten Einzelheiten vorlegen Dazu können auch Ansprüche auf Antragstellung gehören, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum dieser Mitteilung durch den Verantwortlichen zulässig sind.


3. Der Verantwortliche kann zugängliche und verfügbare Datenbanken nutzen, um Informationen zu Anträgen zu prüfen, die in einem Land außerhalb Indiens eingereicht wurden.

4. Der Verantwortliche kann gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt (8) aus schriftlich festzuhaltenden Gründen den Antragsteller anweisen, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung durch den Verantwortlichen eine neue Erklärung und Verpflichtung im Formular 3 einzureichen .


5. Ungeachtet aller in diesen Regeln enthaltenen Bestimmungen kann der Verantwortliche die Verzögerung dulden oder die Frist für die Einreichung von Formular 3 auf Antrag in Formular 4 um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängern.

Durch die Straffung der Verfahren wurde der Zeitrahmen für die Einreichung von Stellungnahmen und Verpflichtungserklärungen zu ausländischen Anmeldungen verkürzt, wodurch die Effizienz bei der Bearbeitung von Patentanmeldungen von sechs Monaten auf drei Monate gesteigert wurde.

Straffung des Einspruchsverfahrens vor der Erteilung in Regel 55

Regel 55: Einspruch gegen das Patent

(1) Die Einspruchserklärung gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt (25) ist mit Formblatt 7(A) bei der zuständigen Stelle mit einer Kopie an den Antragsteller einzureichen und muss eine Erklärung und ggf. Beweise zur Untermauerung enthalten die Vertretung und einen Antrag auf Anhörung, falls gewünscht.

(1A) Ungeachtet der Bestimmungen in Unterregel (1) darf kein Patent vor Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Abschnitt 11 A erteilt werden.

(2) Der Verantwortliche prüft eine solche Vertretung nur, wenn ein Antrag auf Prüfung des Antrags gestellt wurde.
(3) Ist der Verantwortliche nach Prüfung der Stellungnahme der Meinung, dass die Patentanmeldung abgelehnt werden soll oder die vollständige Spezifikation einer Änderung bedarf, muss er dem Anmelder eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.
(3) Wenn der Verantwortliche bei Prüfung der Vertretung davon überzeugt ist, dass –
(a) Ergibt sich in der Darstellung kein Anscheinsbeweis, muss er den Gegner benachrichtigen
dementsprechend und –
(i) Sofern der Gegner nicht darum bittet, in der Angelegenheit angehört zu werden, muss der Verantwortliche innerhalb von einer Frist eine Anhörung vornehmen
einen Monat nach dem Datum dieser Mitteilung eine Anordnung erlassen, in der die Gründe für die Ablehnung der Vertretung aufgeführt sind;
(ii) Wenn der Gegner eine Anhörung beantragt, muss der Controller, nachdem er dem Gegner eine Anhörung gegeben hat
Gelegenheit zur Anhörung, eine Anordnung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Anhörung erlassen,
Aufzeichnung seiner Gründe für die Ablehnung oder die prima facie Annahme der Vertretung und die
Der Antragsteller wird entsprechend benachrichtigt.
(b) Wenn in der Stellungnahme ein Anscheinsbeweis vorliegt, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme eine Anordnung erlassen, in der er seine Gründe darlegt, und den Antragsteller entsprechend benachrichtigen.

(4) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Unterregel (3) muss der Antragsteller, wenn er dies wünscht, seine Erklärung und gegebenenfalls Beweise zur Stützung seines Antrags innerhalb von einreichen drei Monate 2 Monate ab dem Datum der Mitteilung, mit Kopie an den Gegner.

(5) Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Erklärung und der Beweismittel, der Stellungnahme einschließlich der vom Gegner eingereichten Stellungnahme und Beweismittel, der Eingaben der Parteien und nach Anhörung der Parteien kann der Verantwortliche die Stellungnahme auf Antrag entweder ablehnen oder verlangen, dass die vollständige Spezifikation und andere Dokumente zu seiner Zufriedenheit geändert werden, bevor das Patent erteilt wird, oder die Erteilung eines Patents auf den Antrag verweigern, indem er eine mündliche Anordnung erlässt, um gleichzeitig über den Antrag und die Vertretung zu entscheiden, normalerweise innerhalb eines Monats nach der Fertigstellung des oben genannten Verfahrens.

(5A.) Das in den Unterregeln (2) bis (4) von Regel 62 festgelegte Verfahren gilt, soweit möglich, für das Anhörungsverfahren gemäß dieser Regel.

(5B) Eine Patentanmeldung, bei der ein Einspruch eingereicht und vom Verantwortlichen gemäß Regel 3 eine Mitteilung herausgegeben wurde, wird gemäß Regel 24C geprüft.

Die geänderten Regeln sorgen für Klarheit im Verfahren und passen die Fristen für die Einreichung von Erklärungen und Beweisen an. Gemäß Abschnitt 11 A des Gesetzes kann jede Person jederzeit nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung (u/s 7A) beim Verantwortlichen im Formblatt 11A einen Einspruch durch Vertretung (Einspruch vor der Erteilung) gegen die Erteilung des Patents einreichen vor der Erteilung des Patents aus einem der in Abschnitt 25 (1) genannten Gründe. Ein Patent wird nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Abschnitt 11A erteilt. Daher kann eine Person innerhalb der zugesicherten Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung einen Einspruch vor der Erteilung einreichen, um sicherzustellen, dass der Einspruch vor der Erteilung vor der Erteilung des Patents eingelegt wird. Der Controller prüft den Einspruch vor der Erteilung zusammen mit dem Bericht des Prüfers. Die Erwägungen des Verantwortlichen werden durch die Änderung konkretisiert und Unterregel (3) von Regel 55 wird ersetzt.

Darüber hinaus wird die Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme und seiner Beweismittel (falls vorhanden) nach Erhalt der Einspruchsmitteilung des Antragstellers auf zwei Monate statt auf drei verkürzt.

Ermäßigung der Verlängerungsgebühr bei Vorauszahlung für mindestens 4 Jahre

Regel 80: Verlängerungsgebühren gemäß Abschnitt 53
(3) Die für zwei oder mehr Jahre zu zahlenden jährlichen Verlängerungsgebühren können im Voraus gezahlt werden.
(3) Die jährlichen Verlängerungsgebühren, die für zwei oder mehr Jahre zu zahlen sind, können im Voraus gezahlt werden: Vorausgesetzt, dass bei Vorauszahlung der Verlängerungsgebühren auf elektronischem Wege für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren eine Ermäßigung der Gebühr um zehn Prozent gewährt wird gilt für eine solche Verlängerung.

Patentinhaber können eine Ermäßigung der Verlängerungsgebühren um 10 % in Anspruch nehmen, wenn sie für mindestens vier Jahre im Voraus auf elektronischem Wege bezahlt werden, was eine rechtzeitige und proaktive Aufrechterhaltung von Patenten fördert.

Erweiterung der Befugnisse des Controllers, Verzögerungen oder Fristverlängerungen in Regel 138 zu dulden

Regel 138: Befugnis zur Verlängerung der vorgeschriebenen Frist
(1) Mit Ausnahme der in Abschnitt (i) von Unterregel (4) von Regel 20, Unterregel (6) von Regel 20, Regel 21, Unterregeln (1), (5) und (6) vorgeschriebenen Zeit ) von Regel 24B, Unterregeln (10) und (11) von Regel 24C, Unterregel (4) von Regel 55, Unterregel (1A) von Regel 80 und Unterregeln (1) und (2) von Gemäß Regel 130 kann die in diesen Regeln vorgeschriebene Zeit für die Vornahme einer Handlung oder die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen dieser Regel vom Controller um einen Zeitraum von einem Monat verlängert werden, wenn er dies für angemessen hält und zu den von ihm festgelegten Bedingungen .
(2) Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesen Regeln vorgeschriebenen Frist für die Vornahme einer Handlung oder die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen dieser Regeln muss vor Ablauf der in diesen Regeln vorgeschriebenen Frist gestellt werden.

138. Befugnis, die festgelegte Zeit zu verlängern oder Verzögerungen zu dulden: –

Ungeachtet aller in diesen Regeln enthaltenen Bestimmungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die für die Durchführung einer Handlung oder die Einleitung eines Verfahrens im Rahmen dieser Regelung festgelegte Zeit verlängern oder eine Verzögerung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten dulden, sofern dies auf Antrag in Formblatt 4 erfolgt Der Antrag wird vor Ablauf der genannten Frist von sechs Monaten gestellt: Vorausgesetzt, dass der Antrag innerhalb der genannten Frist von sechs Monaten beliebig oft gestellt werden kann.

Regel 138 gewährt dem Controller im Vergleich zur vorherigen Bestimmung von einem Monat erweiterte Befugnisse, Verzögerungen zu dulden oder Fristen um bis zu sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung erleichtert den Abschluss notwendiger Maßnahmen oder Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.

Änderungen im Format der Formulare

Die Formate der folgenden Formulare wurden geändert.

  • Formular 1 (Antrag auf Erteilung eines Patents)
  • Formular 3 (Erklärung und Verpflichtung gemäß Abschnitt 8)
  • Formular 27 (Erklärung zur kommerziellen Umsetzung patentierter Erfindungen in Indien)

Erweiterung von Regel 110

Regel 110 erweitert den Anwendungsbereich um nicht nur Patentschriften, sondern auch Geschmacksmusterschriften. Patentanwälte müssen nun neben Patenten auch Geschmacksmusteranmeldungen bearbeiten. Angehende Agenten müssen sich zusätzlich zum Patentgesetz und den Patentregeln mit dem Geschmacksmustergesetz und den entsprechenden Vorschriften vertraut machen. Das Prüfungspapier II der Patentanwaltsprüfung umfasst nun neben Patentspezifikationen auch Fragen zur Ausarbeitung von Designspezifikationen.

Diese Änderungen unterstreichen Indiens Engagement für die Förderung von Innovationen, die Verbesserung der Verfahrenseffizienz und die Gewährleistung einer Gleichbehandlung von Erfindern und Interessenvertretern im Bereich des geistigen Eigentumsrechts.

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