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Delhi HC in Zed Lifestyle Pvt Ltd. V. Hardik Mukeshbhai Pansheriya und Ors – ein Fall von Markenrechtsverletzung und Vermittlerhaftung

Datum:

Überblick über den Fall

Der Kläger reichte eine Verletzungsklage gegen die Beklagten wegen der Verwendung einer Marke ein, die mit der Wort- und Bildmarke „BEARDO“ des Klägers identisch oder täuschend ähnlich ist. Das Gericht gewährte einstweilige Verfügung von vornherein vom 4. Mai 2021. Das Gericht wies Amazon (die Beklagte Nr. 3) an, die Produkte der Beklagten 1 und 2 von der Webseite „BEARDO STORE“ zu entfernen.

Die Beklagten 1 und 2 erschienen nicht und das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung Urteil vom 14. Februar 2024. Das Gericht sprach den Beklagten 1 und 2 Kosten zu.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte zu 3 (Amazon) kooperierte, indem sie dafür sorgte, dass kein weiterer Missbrauch von „BEARDO“ auf ihrer Plattform – dem Amazon-Shop – erfolgt. In Anbetracht dieser Tatsache hat das Gericht dem Beklagten 3 keine Kosten auferlegt.

Weiter heißt es: „Für den Fall, dass eine Präsenz/Auflistung des Verkaufs von Waren unter Verwendung der ‚BEARDO‘-Marke des Klägers festgestellt wird, unabhängig von Klasse, Kategorie oder Art der Waren, auf der Beklagten-Nr. 3‘s E-Commerce-Plattform“ kann sich der Kläger an Amazon und dessen Anwälte wenden. In diesem Zusammenhang listete das Gericht die betroffenen E-Mail-IDs der Kontaktstellen auf. Nach Erhalt der Informationen muss der Beklagte 3 die Einträge innerhalb von 72 Stunden entfernen.

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Dies ist ein kurzer Beschluss, bei dem sich das Gericht nicht eingehend mit dem Bereich der Vermittlerhaftung befasst hat; plausibel, weil der Kläger die Klage nicht gegen den Vermittler erhoben hat. Das Gericht wies Amazon an, Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch der Marke durch die Beklagten zu 1 und 2 zu verhindern – was Amazon auch tat. Das Gericht schien mit den von Amazon unternommenen Schritten zufrieden zu sein.

Ich hatte bereits zuvor Stellung zur Vermittlerhaftung bezogen Infiniti Retail Limited vs. M/s. Croma. Und es gab kritische Kommentare, unter anderem von Prof. Dev Ganjee. Meine Auffassung zur Vermittlerhaftung sieht weiterhin wie folgt aus:

  1. Es ist eine Safe-Harbor-Bestimmung erforderlich; andernfalls können Vermittler nicht tätig werden.
  2. Vermittler sollten jedoch Mindestvorkehrungen treffen, um Markenverletzungen auszuschließen. Einer der geringsten Schritte, die es unternehmen kann, ist nur informieren den betroffenen Markeninhaber über mögliche Rechtsverletzungen – wenn der Markeninhaber über eine Online-Präsenz verfügt. Beispielsweise sollten Vermittler über eine aktualisierte globale Liste bekannter Marken verfügen. Sie sollten eine stichprobenartige Prüfung auf mögliche Markenverletzungen durchführen – beispielsweise vor dem Hosten einer Website oder einer Webseite. Liegt ein möglicher Verstoß vor, kann das System den betroffenen Markeninhaber informieren – sofern dieser über eine Online-Präsenz verfügt. Die Angelegenheit fällt dann in die Zuständigkeit des Markeninhabers. Der Markeninhaber kann entscheiden, ob er handelt oder nicht. In der Welt der neuen Technologien ist dies für den Vermittler keine unmögliche Aufgabe. Dies ist kein narrensicherer Mechanismus. Aber etwas ist besser als nichts. (Ich habe einige relevante Rechtsprechungen im Abschnitt „Kommentare“ erwähnt Infiniti Retail Limited vs. M/s. Croma.)
  3. Der Grundsatz der Sorgfaltspflicht sollte dahingehend ausgelegt werden, dass er Folgendes umfasst: ex ante Mindest-Due-Diligence-Prüfung.

Zur Klarstellung: In diesem Fall bezüglich „BEARDO“ scheint es sich nicht um eine bekannte Marke zu handeln. Meines Erachtens hat Amazon in dieser Angelegenheit die gebotene Sorgfalt walten lassen.

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