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Kommentare und Vorschläge zu den vorgeschlagenen E-Commerce-Regeln (2021)

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Hintergrund

Am 23. Juli 2020 hatte die Zentralregierung die Verbraucherschutz (E-Commerce) Regeln, 2020. Das Verbraucherministerium hat am 21. Juni 2021 die vorgeschlagene Änderungen der Verbraucherschutzvorschriften (E-Commerce), 2020 und baten um Stellungnahmen/ Kommentare/ Vorschläge, die innerhalb von 15 Tagen, dh bis zum 6. Juli 2021, per E-Mail an . gesendet werden sollten js-ca@nic.in. Später wurde der letzte Termin auf den 21. Juli 2021 verlängert.

Struktur

Die Kommentare, Vorschläge und Inputs wurden in zwei Teilen bereitgestellt. Der erste Teil bezieht sich auf allgemeine Bemerkungen zu den Regeln als Ganzes, und der zweite Teil enthält spezifische Bemerkungen/Eingaben in Bezug auf spezifische Bestimmungen, die vorgeschlagen wurden.

Teil I – Allgemeine Kommentare und VorschlägeSuggest

Wir bei BananaIP glauben, dass einige Bestimmungen der vorgeschlagenen Regeländerungen im Kontext der Ziele des Verbraucherschutzgesetzes, den Wettbewerb zu fördern, die Gründung neuer Unternehmen zu fördern, die Verbraucherinteressen zu schützen und unlautere Handelspraktiken zu verhindern, möglicherweise nicht für alle E-Commerce-Unternehmen geeignet sind. Aufgrund unserer Erfahrung und Arbeit in diesem Bereich glauben wir, dass die vorgeschlagenen Regeln, wenn sie auf alle E-Commerce-Unternehmen unabhängig von ihrer Art und Größe angewendet werden, sich nachteilig auf Unternehmen, Wettbewerb, Verbraucherschutz und Wirtschaftswachstum auswirken können. Außerdem kann die Einhaltung von Vorschriften zu aufwendig und der Bereich überreguliert werden, was negative Folgen für den Geschäftsverlauf haben kann. In diesem Zusammenhang lauten unsere allgemeinen Kommentare/Vorschläge wie folgt:
  1. Die vorgeschlagenen Änderungen verlangen von allen E-Commerce-Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, Anzahl der Abonnenten, Einnahmen usw., die vorgeschlagenen Regeln einzuhalten, die mehrere Konformitäten umfassen, die für kleine Unternehmen und Start-ups mühsam sein können. Wie die in den kürzlich notifizierten Vermittlerrichtlinien (Information Technology [Intermediary Guidelines (Amendment) Rules] 2018) vorgesehene Differenzierung kann die Regierung in Erwägung ziehen, die Compliance-Anforderungen nach Art, Größe und Status des E-Commerce-Unternehmens zu unterscheiden. Dies kann insbesondere in Betracht gezogen werden für:
    • Registrierung nach DPIIT (Regel 4), und
    • Ernennung des Chief Compliance Officer, Nodal Officer und Grievance Officer (Regel 5).
  2. Die vorgeschlagenen Änderungen konzentrieren sich nur auf Verkäufer, decken aber auch Waren und Dienstleistungen in ihrem Anwendungsbereich ab. Die Regierung kann erwägen, gegebenenfalls Dienstleister einzubeziehen.

Teil II – Spezifische Kommentare und Vorschläge

Dieser Abschnitt enthält spezifische Kommentare und vorgeschlagene Änderungen an bestimmten Regeln. Soweit relevant, haben wir zur Anwendbarkeit, Klarheit und Reichweite einer Regelung Stellung genommen. Außerdem haben wir spezielle Sprachänderungen zur Berücksichtigung des Verbraucherministeriums vorgeschlagen.

Regel 3(d)

(d) "Rückfallhaftung" bezeichnet die Haftung eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens, wenn ein bei diesem Unternehmen registrierter Verkäufer die von einem Verbraucher bestellten Waren oder Dienstleistungen aufgrund fahrlässigen Verhaltens, Unterlassens oder Begehung einer Handlung dieses Verkäufers nicht liefert bei der Erfüllung der Pflichten und Haftungen in der von der E-Commerce-Einheit des Marktplatzes vorgeschriebenen Weise, die dem Verbraucher einen Verlust verursacht;

Kommentar:

Die Regierung kann erwägen, „Verletzung von Bedingungen oder Verträgen“ zusammen mit Unterlassung und Provision als Teil der Definition aufzunehmen, da Vertragsverletzungen einen wichtigen Teil von Verbraucherstreitigkeiten in Bezug auf E-Commerce-Unternehmen darstellen und die Haftung für Rückgriffe erweitert werden kann auch bei solchen Streitigkeiten.

Vorgeschlagene Regel:

„Rückfallhaftung“ bezeichnet die Haftung eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens, wenn ein bei diesem Unternehmen registrierter Verkäufer die von einem Verbraucher bestellten Waren oder Dienstleistungen aufgrund fahrlässigen Verhaltens nicht liefert, Vertragsbruch oder Vertragsbruch, Unterlassung oder Begehung einer Handlung dieses Verkäufers bei der Erfüllung der Pflichten und Verbindlichkeiten in der von der E-Commerce-Einheit des Marktplatzes vorgeschriebenen Weise, die dem Verbraucher einen Verlust verursacht;

Regel 3(e)

(e) „Flash-Verkauf“ bezeichnet einen Verkauf, der von einem E-Commerce-Unternehmen zu erheblich reduzierten Preisen, hohen Rabatten oder anderen solchen Werbeaktionen oder attraktiven Angeboten für einen vorbestimmten Zeitraum auf ausgewählte Waren und Dienstleistungen oder auf andere Weise mit der Absicht, anzuziehen große Zahl von Verbrauchern.
Vorausgesetzt, dass solche Verkäufe durch betrügerisches Abfangen des normalen Geschäftsablaufs mit technologischen Mitteln organisiert werden, mit der Absicht, nur einem bestimmten Verkäufer oder einer Gruppe von Verkäufern, die von einem solchen Unternehmen verwaltet werden, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf seiner Plattform zu ermöglichen.

Kommentar:

Diese Definition kann zu Unklarheiten in Bezug auf die genaue Bedeutung eines Flash-Sales führen, und es können verschiedene Begriffe verwendet werden, um dies klar und einfach zu implementieren.

Vorgeschlagene Regel:

„Flash-Sale“ bezeichnet einen Verkauf, der von einem E-Commerce-Unternehmen zu deutlich reduzierten Preisen, hohen Rabatten oder anderen organisiert wird Mittel, um den Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass Waren oder Dienstleistungen zu einem stark reduzierten Preis oder Rabatt angeboten werden für einen vorbestimmten Zeitraum auf ausgewählte Waren oder Dienstleistungen oder anderweitig mit der Absicht, eine große Anzahl von Verbrauchern anzuziehen.
Sofern solche Verkäufe auf betrügerische oder unrechtmäßige Weise im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs unter Anwendung technischer Maßnahmen in der Absicht organisiert werden, nur einen bestimmten Verkäufer oder Dienstleister oder eine Gruppe von Verkäufern, die von einem solchen Unternehmen verwaltet werden, um Waren oder Dienstleistungen auf seiner Plattform zu verkaufen.

Regel 5 (7)

Wenn ein E-Commerce-Unternehmen importierte Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet, muss es:
(a) den Namen und die Einzelheiten eines Importeurs angeben, von dem er solche Waren oder Dienstleistungen erworben hat oder der auf seiner Plattform Verkäufer sein kann;
(b) Identifizierung von Waren anhand ihres Ursprungslandes, Bereitstellung eines Filtermechanismus auf ihrer E-Commerce-Website und Anzeige von Benachrichtigungen über den Ursprung von Waren in der Vorkaufsphase, zum Zeitpunkt der Warenannahme, Vorschläge für Alternativen eine faire Gelegenheit für inländische Waren zu gewährleisten;
(c) eine Rangordnung für Waren vorsehen und sicherstellen, dass die Rangordnungsparameter keine Diskriminierung von inländischen Gütern und Verkäufern darstellen.

Kommentar:

E-Commerce-Unternehmen müssen möglicherweise keine Alternativen zu den auf ihrer Plattform angezeigten Waren oder Dienstleistungen vorschlagen, da der Verbraucher die Wahl hat, nach mehreren Produkten und auf mehreren Plattformen zu suchen, bevor er eine Wahl trifft. Dies kann auch bestimmte technologische Fähigkeiten erfordern, über die nicht alle E-Commerce-Unternehmen verfügen.

Vorgeschlagene Regel:

Wenn ein E-Commerce-Unternehmen importierte Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet, muss es:
(a) den Namen und die Einzelheiten eines Importeurs angeben, von dem er solche Waren oder Dienstleistungen erworben hat oder der auf seiner Plattform Verkäufer sein kann;
(b) Identifizierung von Waren anhand ihres Ursprungslandes, Bereitstellung eines Filtermechanismus auf ihrer E-Commerce-Website und Anzeige von Benachrichtigungen über den Ursprung von Waren in der Vorkaufsphase, zum Zeitpunkt der Warenannahme, Vorschläge für Alternativen eine faire Gelegenheit für inländische Waren zu gewährleisten;
(B) eine Rangordnung für Waren bereitstellen und sicherstellen, dass die Rangordnungsparameter keine Diskriminierung von inländischen Gütern und Verkäufern darstellen.

Regel 6 (5)

(5)Kein Logistikdienstleister eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens darf zwischen Verkäufern derselben Kategorie differenzieren.
Unter der Voraussetzung, dass jeder Logistikdienstleister eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens einen Haftungsausschluss einschließlich der Geschäftsbedingungen für seine Beziehung zu Verkäufern auf der Plattform des Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens sowie eine Beschreibung der differenzierten Behandlung, die er zwischen Verkäufern von die gleiche Kategorie.
Erläuterung-
Logistikdienstleister im Sinne dieser Regel ist ein Unternehmen, das eine oder mehrere Dienstleistungen bereitstellt, darunter Schienen-/Straßen-/See-/Lufttransport, Luftfracht, Frachtkonsolidierung, Lagerhaltung, Inland-Container-Depot, Kühlkettendienste, Hafenterminaldienste oder andere derartige Dienste für die Waren und Dienstleistungen, die auf einer E-Commerce-Plattform eines Marktplatzes verkauft werden.

Kommentar:

Der Vorbehalt des Differenzierungsverbots bildet zwar eine Ausnahme, enthält jedoch keinen konkreten Hinweis auf die Ausnahme. Es wurde eine Änderung vorgeschlagen, um die Sprache zu verdeutlichen.

Vorgeschlagene Regel:

(5) Kein Logistikdienstleister eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens darf Verkäufer der gleichen Kategorie differenzieren ohne gültige Grundlage für eine solche Differenzierung.
Unter der Voraussetzung, dass jeder Logistikdienstleister eines Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens einen Haftungsausschluss einschließlich der Geschäftsbedingungen für seine Beziehung zu Verkäufern auf der Plattform des Marktplatz-E-Commerce-Unternehmens sowie eine Beschreibung der differenzierten Behandlung, die er zwischen Verkäufern von die gleiche Kategorie.
Erläuterung-
Logistikdienstleister im Sinne dieser Regel ist ein Unternehmen, das eine oder mehrere Dienstleistungen bereitstellt, darunter Schienen-/Straßen-/See-/Lufttransport, Luftfracht, Frachtkonsolidierung, Lagerhaltung, Inland-Container-Depot, Kühlkettendienste, Hafenterminaldienste oder andere derartige Dienste für die Waren und Dienstleistungen, die auf einer E-Commerce-Plattform eines Marktplatzes verkauft werden.

Haftungsausschluss

Die Ansichten, Meinungen, Kommentare und Eingaben in diesem Dokument basieren auf dem Verständnis und den Informationen, die Anwälten und Experten von BananaIP Counsels, die sich mit E-Commerce-Rechtsangelegenheiten befassen, zur Verfügung stehen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Meinungen anderer Rechtsexperten von denen der Anwälte und Experten von BananaIP abweichen können. Die Kommentare, Eingaben und Vorschläge sind rechtliche Recherchen und politische Beiträge von Anwälten und Experten von BananaIP Counsels, und die Kanzlei vertritt keinen Kunden oder Dritte in Bezug auf die Kommentare/Eingaben in diesem Dokument. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Ansichten anderer Anwälte bei BananaIP von den Meinungen derjenigen abweichen können, die dieses Dokument einreichen.
Über die Autoren):

Dieser Beitrag wird Ihnen von den Abteilungen E-Commerce Law und Consulting/Strategy von BananaIP Counsels, einer führenden IP-Firma in Indien, präsentiert. Bei Fragen oder Klärungsbedarf schreiben Sie bitte an contact@bananaip.com mit dem Betreff: eCommerce-Post.

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Quelle: https://www.bananaip.com/ip-news-center/comments-suggestions-on-the-proposed-e-commerce-rules-2021/

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