Zephyrnet-Logo

Kein Markenschutz für „Emmentaler“ – Gericht der Europäischen Union – Kluwer Trademark Blog

Datum:

Marken können Ideen wecken und Auskunft über die Qualität von Waren und Dienstleistungen geben. Das Gleiche gilt für geografische Angaben, das sind Bezeichnungen geografischer Orte und Gebiete, die auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, wie zum Beispiel „Champagner“ und „Parmigiano Reggiano“. Produkte mit anerkannten geografischen Angaben haben einen erheblichen Marktwert.

Ein geografischer Name eines Produkts kann jedoch nicht mehr als geografische Angabe geschützt werden, wenn dies der Fall ist Generika, also nicht mehr mit der geografischen Herkunft verknüpft, sondern mit einer bestimmten Produktart oder Rezeptur.

Das ist beim „Emmentaler“ passiert.

(Quelle: https://pixabay.com/de/photos/k%C3%A4se-fr%C3%BChst%C3%BCck-essen-1972744/)

„Emmentaler“ ist nicht in der Liste der durch das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschützten geografischen Angaben enthalten, da die EU-Kommission „Emmentaler“ als Oberbegriff für Käse ansah (siehe Urteil des Gerichts (GK) vom 24. Mai 2023 – T‑2/21 [EMMENTALER] Rn. 67, 68).

Nun scheint es auch, dass der Schutz von „Emmentaler“ als Marke für Käse abgelehnt wird. Das Gericht hat in dem eben genannten Urteil entschieden, dass „Emmentaler" ist aufgrund ihres beschreibenden Charakters für die bezeichneten Waren nicht als Marke, auch nicht als EU-Kollektivmarke, schutzfähig.

Das Gericht stimmte mit der Beschwerdekammer des EUIPO überein, die feststellte, dass der Markenschutz von „Emmentaler“ für „Käse mit der geschützten Herkunftsbezeichnung „Emmentaler“„war insbesondere aufgrund der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV festgelegten absoluten Eintragungshindernisse abzulehnen. Dies sieht vor, dass „Marken, die ausschließlich aus Zeichen bestehen […], die im geschäftlichen Verkehr dazu dienen können, Art, Qualität, Menge, […] der Waren zu kennzeichnen” darf nicht registriert werden.

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass das Zeichen „Emmentaler“ für „Käse mit der geschützten Herkunftsbezeichnung „Emmentaler“” würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Bezeichnung einer bestimmten Hartkäsesorte mit Löchern wahrgenommen werden. Das GC schloss sich dieser Argumentation an.

Diese Argumentation wird insbesondere durch die anerkannte Definition des Begriffs „Emmentaler“ gerechtfertigt. Im Duden, einem deutschen Standardwörterbuch, wird „Emmentaler“ als „fetter Schweizer Käse mit kirschgroßen Löchern und einem Geschmack nach Walnusskernen“ definiert.

Nach der Rechtsprechung kann die Herstellung und Vermarktung eines Produkts unter einem bestimmten Namen, ohne dass dieser Name in einer Weise verwendet wird, die auf die Herkunft des Produkts verweist, einen relevanten Hinweis darauf darstellen, ob dieser Name generisch oder beschreibend geworden ist ( siehe GC, EMMENTALER – T‑2/21 Rn. 49, 50 mit Zitaten). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass im Jahr 135 in Deutschland 000 Tonnen Emmentaler-Käse hergestellt und eine große Menge davon unter der Bezeichnung „Emmentaler“ auf den deutschen Markt gebracht wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Reihe von Wirtschaftsteilnehmern Käse in Deutschland herstellen und vermarkten und ihn „Emmentaler“ nennen, entschied das Gericht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „Emmentaler“ als Oberbegriff für eine bestimmte Käsesorte wahrnehmen würden und daher „ Emmentaler“ war beschreibend.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der beschreibenden Wirkung einer Marke ist laut EuG die Wahrnehmung des relevanten Verkehrskreises. Daher hielt das Gericht das angeblich rechtswidrige Inverkehrbringen von Emmentaler-Käse in Deutschland im Rahmen des deutsch-schweizerischen Abkommens für unerheblich.

Da „Emmentaler“ eine Käsesorte beschreibt, wurde auch der Schutz als EU-Kollektivmarke verweigert. Ein geographisch beschreibender Begriff kann grundsätzlich als Kollektivmarke gemäß Art. 74(2) UMV. Allerdings kann ein Begriff, der die Art oder Art der Produkte beschreibt oder andere Merkmale beschreibt, die nicht speziell mit der geografischen Herkunft zusammenhängen, nicht einmal als Kollektivmarke eingetragen werden. Daher wurde Emmentaler Schweiz, dem Konsortium hinter der Schweizer Herkunftsbezeichnung Emmentaler für Käse, der Schutz des Begriffs „Emmentaler“ als Unionsmarke verweigert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Emmentaler objektiv ein geographischer Begriff ist, wobei Emme ein Fluss im Schweizer Kanton Bern und Tal Tal bedeutet, oder dass der Begriff mindestens seit dem 16. Jahrhundert für Käse verwendet wirdth zu sein.

_____________________________

Damit Sie keine regelmäßigen Updates aus dem Kluwer Trademark Blog verpassen, abonnieren Sie bitte hier.

Kluwer IP-Recht

Das 2022 Future Ready Lawyer-Umfrage zeigte, dass 79 % der Anwälte glauben, dass die Bedeutung von Legal Technology im nächsten Jahr zunehmen wird. Mit Kluwer IP Law können Sie in der zunehmend globalen Praxis des IP-Rechts mit spezialisierten, lokalen und grenzüberschreitenden Informationen und Tools von jedem bevorzugten Standort aus navigieren. Sind Sie als IP-Professional bereit für die Zukunft?

Erfahren Sie, wie Kluwer IP-Recht kann dich unterstützen.

Kluwer IP-Recht

Diese Seite als PDF

spot_img

Neueste Intelligenz

spot_img

Chat mit uns

Hallo! Wie kann ich dir helfen?