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Gemälde, Reproduktionen, Urheberschaft und eine Entscheidung des EU-Gerichtshofs

Datum:

Der Europäische Gerichtshof hat in dem Fall entschieden C‑628/21 TB gegen Castorama Polska sp. z oo, „Knor“ sp. z oo. Der Fall betrifft unter anderem Gemälde, deren Reproduktionen und den Nachweis der Urheberschaft. Es hat folgenden Hintergrund:

TB ist eine natürliche Person, die in ihren Online-Shops Dekorationsartikel vermarktet. Im Rahmen ihres Geschäfts verkauft sie Reproduktionen der Bilder A, B und C, die sie maschinell selbst anfertigt. Jedes dieser Bilder verfügt über einfache Grafiken, die aus einer begrenzten Anzahl von Farben, geometrischen Figuren und kurzen Sätzen bestehen. In diesem Zusammenhang enthalten die Bilder A, B und C jeweils die folgenden Sätze: „Mój dom moje zasady' („Mein Haus, meine Regeln“); 'Niemals ist es ideal, jednak jestem zu spielen' („Perfekte Menschen gibt es nicht, und doch bin ich hier“) und „W naszym domu rano słychać tupot małych stopek. Zawsze pachnie pysznym ciastem. Mamy dużo obowiązków, mnóstwo zabawy i miłości' („Bei uns zu Hause hört man morgens das Klappern kleiner Füße. Es duftet immer nach leckerem Kuchen. Wir haben viele Aufgaben, viel Spaß und viel Liebe“). TB behauptet, die Urheberin dieser Bilder zu sein, die ihrer Ansicht nach „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien.

Reproduktionen dieser Bilder werden von Castorama Polska und Knor vertrieben (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Reproduktionen). Exakte Kopien der Bilder A und B werden im Online-Shop und in den stationären Geschäften von Castorama Polska verkauft und von Knor bereitgestellt. Castorama Polska verkauft auch von Knor bereitgestellte Bilder, deren Text mit dem in Bild C identisch ist, jedoch in Bezug auf Grafik und Schriftart gewisse Unterschiede zu diesem Bild aufweist. Weder die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reproduktionen noch die Bilder selbst, die Gegenstand der Reproduktionen seien, geben Hinweise auf den Urheber oder die Herkunft des betreffenden Produkts. Darüber hinaus stimmte TB weder diesen Vervielfältigungen noch dem Verkauf dieser Vervielfältigungen durch Castorama Polska und Knor zu.

Am 13. Oktober 2020 forderte TB Castorama Polska auf, die Verstöße gegen das wirtschaftliche und moralische Urheberrecht an den von ihr geschaffenen „Werken“ zu unterlassen.

Am 15. Dezember 2020 erhob TB beim vorlegenden Gericht Klage auf der Grundlage von Art. 479113 der Zivilprozessordnung beantragt, Castorama Polska und Knor zu verpflichten, Auskünfte über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vervielfältigungen, insbesondere über die Vertriebsnetze und die Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten Waren, sowie eine vollständige Auskunft zu erteilen Liste ihrer Lieferanten, das Datum, an dem diese Waren in den stationären Geschäften und im Online-Shop von Castorama Polska zum Verkauf angeboten wurden, sowie die Menge und den Erlös aus dem Verkauf dieser Waren, aufgeschlüsselt nach physischen Verkäufen und Online-Verkäufen.

TB führte aus, dass sie ein wirtschaftliches und moralisches Urheberrecht an den Bildern besitze, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vervielfältigungen seien, und dass diese Informationen für die Erhebung einer Klage wegen Verletzung dieses Urheberrechts erforderlich seien. eine Schadensersatzklage wegen unlauteren Wettbewerbs.

Castorama Polska beantragt vor dem vorlegenden Gericht, dieses Auskunftsersuchen abzulehnen und, hilfsweise, den Umfang der zu erlassenden gerichtlichen Entscheidung so eng wie möglich zu begrenzen, und macht geltend, dass diese Entscheidung strikt auf „Werke“ beschränkt werden müsse. , im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, und bestreitet die bloße Möglichkeit, dass die Bilder, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vervielfältigungen sind, als „Werke“ im Sinne dieses Gesetzes eingestuft werden könnten. Sie fordert außerdem den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und argumentiert, dass TB nicht nachgewiesen habe, dass sie Inhaberin des wirtschaftlichen Urheberrechts an diesen Reproduktionen sei. Nach Ansicht von Castorama Polska seien die geistigen Werke, auf die sich der Antrag von TB beziehe, nicht original, da TB nicht nachweisen könne, dass die Voraussetzung der „Neuheit“ erfüllt sei. Ihrem Antrag stattzugeben käme somit der Gewährung von Urheberrechtsschutz für „Ideen“ und „Konzepte“ gleich, da die Bilder, die Gegenstand dieser Reproduktionen sind, zur aktuellen Mode für „vereinfachte Motivationskunstwerke“ mit „abgedroschenen Sätzen“ gehören. Castorama Polska behauptet darüber hinaus, dass alle grafischen Elemente dieser Bilder abgedroschen und sich wiederholend seien und dass sie in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Farben und die verwendete Schriftart in keiner Weise Originalität im Vergleich zu anderen auf der Website verfügbaren Bildern zeigten Markt.

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die von TB vorgelegten Beweise nur zum einen aus Ausdrucken von Seiten ihrer Website, auf denen in ihren Online-Shops zum Verkauf stehende Artikel angezeigt werden, und aus Rechnungen, die ab 2014 erstellt wurden, und zum anderen aus Ausdrucken bestehen von Seiten der Website von Castorama Polska und von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bildern in deren Online-Shops.

Im Hinblick auf die Prüfung des Antrags von TB im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, insbesondere daran, ob dies in einem auf dieser Grundlage eingeleiteten Auskunftsverfahren der Fall ist Gemäß dieser Bestimmung muss die betreffende Person vollständig nachweisen, dass die betreffende Person Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums ist, auf die sich ihr Antrag stützt, oder ob es ausreicht, wenn sie dies lediglich „glaubhaft macht“.

Unter diesen Umständen beschloss der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„(1) Sollte Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [2004/48] so verstanden werden, dass er sich nur dann auf eine Maßnahme zum Schutz geistiger Eigentumsrechte bezieht, wenn das geistige Eigentumsrecht des Rechtsinhabers darin bestätigt wurde? oder ein anderes Verfahren?

Falls Frage 1 verneint wird:

(2) Sollte Artikel 8 Absatz 1 … in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie [2004/48] so ausgelegt werden, dass er ausreicht, um der Tatsache Glaubwürdigkeit zu verleihen, dass sich diese Maßnahme auf ein bestehendes geistiges Eigentum bezieht berechtigt, und diesen Umstand nicht nachzuweisen, insbesondere wenn ein Auskunftsersuchen über Herkunft und Vertriebsnetze von Waren oder Dienstleistungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorausgeht?

Die Gerichtsentscheidung:

Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller in einem Verfahren über die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines Auskunftsersuchens nach Artikel 8 alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorlegen muss, die es dem mit diesem Ersuchen befassten Gericht ermöglichen, dies zu tun sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist, indem er Beweise vorlegt, die der Natur dieses Rechts und etwaigen besonderen anwendbaren Formalitäten angemessen sind.

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