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Das Oberste Gericht von Delhi klärt die Luft zum Urheberrecht von Satyajit Rays „Nayak“

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In einer weiteren bahnbrechenden Entwicklung in Bezug auf die Rechte der Urheber der zugrunde liegenden Werke hat der Oberste Gerichtshof von Delhi am 23. Mai in RDB and Co. HUF gegen HarperCollins Publishers India Pvt. GmbH. vertrat die Auffassung, dass das Drehbuch des bengalischen Films Nayak „vollständig das Werk von Satyajit Ray“ sei und dass ihm das Recht zustehe, das Drehbuch desselben zu verfassen. Im weiteren Sinne und nach seinem Tod liegt dieses Recht bei seinem Sohn Sandip Ray, zusammen mit der Society for Preservation of Satyajit Ray Archives („SPSRA“), der sein Sohn angehört.

Die Kontroverse um das Eigentum

Im Auftrag des Filmproduzenten RD Bansal schrieb Filmmaestro Satyajit Ray das Drehbuch und führte Regie bei dem Film „Nayak“, der 1966 veröffentlicht wurde. Etwa 50 Jahre später verfasste Bhaskar Chattopadhyay einen Roman zu seinem Originaldrehbuch, das am 5. Mai 2018 veröffentlicht wurde von HarperCollins Publishers India Pvt. Ltd. (Beklagte). Der Kläger, RDB and Co. Hindu Undivided Family, dessen Karta R. D. Bansal war, behauptete, dass die Novellierung des Drehbuchs und die Veröffentlichung des Romans gegen das Urheberrecht des Klägers verstoßen Abschnitt 51 des Urheberrechtsgesetzes. Der Kläger machte geltend, dass das Urheberrecht an dem Film sowie alle mit dem Film verbundenen indirekten, abgeleiteten und verwandten Rechte beim Kläger lägen, und beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans untersagt. Auf der anderen Seite bestritt die Beklagte, die eine Lizenz zur Novellierung des Drehbuchs des Films erhalten hatte, die Ansprüche des Klägers und argumentierte, dass gemäß Abschnitt 17 Nach dem Urheberrechtsgesetz war Ray der erste Inhaber des Urheberrechts am Drehbuch und nach seinem Tod im Jahr 1992 ging das Urheberrecht an seinen Sohn Sandip Ray und die SPSRA über. Die Hauptfrage war, ob die Person, die vom Produzenten mit dem Schreiben des Drehbuchs beauftragt wurde, das Urheberrecht am Drehbuch besitzt oder ob es beim Produzenten liegt.

Der erste Inhaber des Urheberrechts an einem Drehbuch eines Films – der Autor oder der Produzent?

Die Feststellung der Urheberrechtsinhaberschaft eines Drehbuchautors hängt von den spezifischen Bestimmungen ab, die in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Studio dargelegt sind, was häufig der Fall ist Dienstverträge und legen in der Regel das Studio als ursprünglichen Urheberrechtsinhaber fest. Mit der Entscheidung, dass Ray der Erstautor und damit der Eigentümer des Drehbuchs war, hat das Gericht jedoch klargestellt, dass er als unabhängiger Auftragnehmer und nicht als Angestellter des Produzenten fungierte.

Laut Abschnitt 17 (c) Wurde ein Werk von einem Urheber im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses geschaffen, so liegt das Urheberrecht nach § 17 Abs. XNUMX Urheberrechtsgesetz beim Arbeitgeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. In diesem Fall entschied das Gericht, dass Abschnitt XNUMX(c) nicht anwendbar sei, da der Dienstvertrag mit einem Lehrvertrag vergleichbar wäre, der als Arbeitsvertrag zwischen dem Meister und dem Bediensteten gilt. Dies bedeutet, dass die Klausel nicht in Situationen gilt, in denen ein Vertrag zwischen Gleichen besteht und eine Person eine andere Person kontaktiert, um eine Dienstleistung für sie zu erbringen, wie in diesem Fall beim Drehbuch und bei der Regie eines Films.

Bedeutet dies also, dass der Kläger keinerlei Rechte an dem Film „Nayak“ hat? Nun, nein, da der Kläger weiterhin das Urheberrecht an dem Film gemäß Abschnitt 17 hat. Was hier jedoch zu sehen ist, ist, dass der Kläger zwar weiterhin das Urheberrecht an dem Film gemäß Abschnitt XNUMX hat Abschnitt 17 (b), das Drehbuch und das Drehbuch des Films stellen originale „literarische“ Werke im Sinne dar Abschnitt 17 (a) und sind vom Film getrennt zu betrachten. Und während der Produzent des Films der Eigentümer des Filmwerks ist, wäre der Autor und Regisseur des Films, Ray, der Eigentümer des Urheberrechts an Drehbuch und Drehbuch, was das Gericht mit dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat Urheberrecht an dem unten aufgeführten Kinofilm § 13 Abs. 1 Buchst. B Für den Film wird Nayak mit dem Produzenten rechnen.

Nach dieser ausdrücklichen Anerkennung der getrennten Rechte von Ray und RD Bansal ist anzumerken, dass es keine separate vertragliche Vereinbarung zwischen Satyajit Ray und RD Bansal hinsichtlich der Abtretung des Urheberrechts von Ray am Drehbuch gab. Da das Recht zur Abtretung ein gesondertes Recht ist, das im Folgenden anerkannt wird Abschnitt 18, und eine solche gesonderte Vereinbarung ist gemäß vorgeschrieben Abschnitt 19hat das Gericht in Absatz 62.3 festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf das Urheberrecht des Drehbuchs nicht durch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gestützt wird.

Aber im vorliegenden Fall ging es um die Novellierung des Drehbuchs. Wer hat also das Recht, dies zu gestatten? Das Gericht stellte klar, dass die Novellierung zwar die „Reproduktion“ des Drehbuchs in materieller Form beinhalten würde, das Recht hierfür jedoch beim Inhaber des Urheberrechts liege Abschnitt 14, würde dies keine „Anpassung“ im Sinne von sein Abschnitt 2 (a) da das Drehbuch nicht gekürzt oder in ein dramatisches Werk umgewandelt wird. Dies impliziert also, dass der Produzent kein Recht zur Genehmigung einer solchen Novelle hat. 

Dies impliziert, dass alle Rechte an dem zugrunde liegenden Werk des Kinofilms nicht standardmäßig beim Produzenten des Films liegen und der Kläger im vorliegenden Fall daher nicht das ausschließliche Recht hat, eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung des Films zu genehmigen das Drehbuch gem Abschnitt 14 (a).

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Beklagte keinen Teil des Films genutzt hat, an dem der Kläger das Urheberrecht besitzt, und stellte klar, dass dies der Fall sei, da nur das Drehbuch und die Standbilder des Films, die „zugrunde liegende Werke“ seien, verwendet worden seien nicht in den Besitz des Herstellers gelangen. 

Daher ist die Wirkung dieser gesonderten Urheberrechte U/S 13(4)Wie vom Gericht dargelegt, besteht die Auffassung, dass das Urheberrecht an einem Kinofilm das Urheberrecht an den zugrunde liegenden Werken nicht berührt, selbst wenn diese einen wesentlichen Teil des Films selbst darstellen. Somit kann das Recht, das zugrunde liegende Werk in einem Kinofilm zu verfassen, als ein Recht definiert werden, das unabhängig vom Urheberrecht am Kinofilm selbst ist. 

Weitere interessante Feststellungen des Gerichts

Interessanterweise lieferte das Gericht auch eine Klarstellung zu Abschnitt 3 des Urheberrechtsgesetz (Änderung), 1992. Der Petent machte geltend, dass die Gültigkeit des Urheberrechts an literarischen Werken, die gemäß Abschnitt 2 des Änderungsgesetzes von 1992 von fünfzig auf sechzig Jahre verlängert wurde, in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sei, da das Änderungsgesetz nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sei die Veröffentlichung des Films. Das Gericht wies dieses Argument jedoch mit der Begründung zurück, dass Abschnitt 3 dies darstelle „Das Urheberrecht besteht aufgrund des Änderungsgesetzes von 1993 nicht an Werken, bei denen das Urheberrecht nicht unmittelbar vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1993 bestand.“ ist so auszulegen, dass das Urheberrecht an dem betreffenden Werk nicht vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1993 erloschen wäre, es weiterhin in Kraft wäre und der Urheberrechtsinhaber Anspruch auf die Vorteile des Änderungsgesetzes hätte. Dies bedeutet, dass der Kläger die Vorteile von Abschnitt 2 des Änderungsgesetzes in Anspruch nehmen konnte, da das Urheberrecht zugunsten des Klägers unmittelbar vor dem Änderungsgesetz bestand. 

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Fall von Indian Performing Rights Society gegen Eastern Indian Motion Pictures („IPRS-Fall“) wäre im vorliegenden Kontext nicht anwendbar, da in diesem Fall das Dilemma darin bestand, ob der Komponist eines Musikwerks den Produzenten davon abhalten könnte, den Film, in dem sein Werk vorgestellt wurde, öffentlich vorzuführen. Während das Gericht im IPRS-Fall klarstellte, dass die Möglichkeit des Komponisten, das Musikstück anderweitig wirtschaftlich zu verwerten, weiterhin geschützt sei, habe der Produzent des Films das alleinige Recht, den Film zu reproduzieren Abschnitt 14 (c). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es im IPRS-Fall um die Rechte des Produzenten am Soundtrack des Films ging, im Gegensatz zum Drehbuch des Films, bei dem es sich um eine separate Kategorie der zugrunde liegenden Werke handelt. Dies unterstreicht die Tatsache, dass keine zwei zugrunde liegenden Werke gleich sind und es wichtig ist, jedes von ihnen unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass der Beklagte nur das Drehbuch und Standfotos verwendet hat, die als zugrunde liegende Werke gelten, untermauert diese Unterscheidung zusätzlich.

Abschließende Bemerkungen

Unser vorliegender Fall verdeutlicht, dass die Autoren des Drehbuchs und des Drehbuchs über unabhängige Urheberrechte an ihren jeweiligen Werken verfügen, die vom Film selbst getrennt sind, indem Satyajit Ray als erster Inhaber des Urheberrechts am Drehbuch des Films betrachtet wird. Das Gericht bestätigte außerdem, dass dieses Recht nach seinem Tod auf seinen Sohn Sandip Ray und die Society for Preservation of Satyajit Ray Archives (SPSRA) übergeht. Zur Frage der Novellierung stellte das Gericht klar, dass es sich dabei um die Reproduktion des Drehbuchs handelt, es sich jedoch nicht um eine Adaption handelt, es sei denn, das Drehbuch wird gekürzt oder in ein dramatisches Werk umgewandelt. Daher liegt das Recht zur Autorisierung einer Romanveröffentlichung nicht beim Produzenten, sondern verbleibt beim Urheberrechtsinhaber. Diese Entscheidung ist lobenswert, wenn es um die Unterscheidung der zugrunde liegenden Werke geht, und fügt den Autoren des zugrunde liegenden Werks einen weiteren Sieg nach dem hinzu Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Bombay über die Rechte von Komponisten und Textdichtern bei der Ausstrahlung einer Tonaufnahme.

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